Gastaufnahmevertrag (Beherbergungsvertrag)

Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei der Zimmerreservierung nicht ohne rechtliche Regelung. Die vom Gast veranlasste und vom Beherbergungsbetrieb angenommene Zimmer/Wohnungsreservierung-Buchung begründet zwischen beiden ein Vertragsverhältnis, den sogenannten Gastaufnahmevertrag (Beherbergungsvertrag), der wie alle Verträge von beiden Vertragspartnern einzuhalten ist.

Nach Gesetz und ständiger Rechtsprechung beinhaltet er unter anderem folgende Regelungen.

  1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen sobald die Zimmerbestellung/Wohnungsbestellung vom Beherbergungsbetrieb angenommen ist.
  2. Der Vermieter ist verpflichtet, das reservierte Zimmer/ Wohnung zur Verfügung zu stellen. Andernfalls hat er dem Gast Schadenersatz zu leisten.
  3. Der Gast ist verpflichtet, den vereinbarten oder betriebsüblichen Zimmerpreis/Wohnungspreis für die Vertragsdauer zu entrichten.
    Dies gilt auch, wenn das Zimmer/Wohnung nicht in Anspruch genommen wird.
    Bei späterer Ankunft und vorzeitiger Abreise sind 80% des vereinbarten Tagespreises für die gebuchten Tage zu entrichten. Bei Nichtinanspruchnahme sind die vom Vermieter eingesparten Aufwendungen sowie die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung des Zimmers/Wohnung anzurechnen.
  4. Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer/Wohnung nach Möglichkeit zu vergeben.
  5. Die Tourist Information des Tourismusverband Merzig-Wadern e.V., der Verkehrsverein Nennig, die Tourismuszentrale des Saarlandes und alle Anbieter im Internet sind nur vermittelnd tätig. Ein Vertrag kommt jeweils zwischen dem Besteller und dem Vermieter zustande.
  6. Der Vermieter ist immer Hildegard und Wilhelm Winter, Talweg 5, in 66706 Perl-Besch.

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Wilhelm und Hildegard Winter
Talweg 5
66706 Perl
Deutschland

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